Gelegentliche Fahrzeuguntersuchungen
Zu den gelegentlichen Fahrzeuguntersuchungen gehört u.a.
- die Sicherheitsprüfungen (§29 StVZO)
- das Oldtimer Gutachten (§23 StVZO)
- die BOKraft (§42 StVZO)
- die Gasanlagenprüfungen (§41a StVZO)
- die G607 (Überprüfung der Flüssigkeitsanlagen an Wohnmobilen)
- die UVV- Prüfungen
- die Tempo 100 Genehmigungen und
- die Mängelkarten (Untersuchung nach § 17 StVZO /§5 FZV)
Worauf es bei diesen Untersuchungen ankommt und wie sie definiert werden, möchten wir Ihnen kurz erläutern. Unsere Prüfingenieure stehen Ihnen selbstverständlich bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.
Bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, ist die Sicherheitsprüfung vorgeschrieben. Die Sicherheitsprüfung dient dazu auch zwischen den Fälligkeiten die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im Besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen unterliegen dieser Pflicht.
Ein Fahrzeug, das erstmals vor über 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist, dem Originalzustand weitestgehend entspricht und in einem guten Erhaltungs- und Pflegezustand ist, wird Oldtimer genannt. Um eine positive Einstufung als Oldtimer (zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes) zu ermöglichen ist es wichtig, dass keine wesentlichen Teile fehlen, das Fahrzeug keine Durchrostungen aufweist und keine sofortigen notwendigen Arbeiten anstehen. Das Fahrzeug darf keine unreparierten Unfallschäden und auch keine unsachgemäß durchgeführten Reparaturen aufweisen. Wenn Ihr Fahrzeug diesen Punkten entspricht, steht einem Oldtimer Gutachten nichts mehr im Wege.
Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die für die entgeltliche Beförderung von Personen eingesetzt werden unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Diese Fahrzeuge werden im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den besonderen Prüfpunkten der BOKraft untersucht.
Besondere Prüfpunkte sind z. B.:
- Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
- Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
- Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
- Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
- Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung zusätzlich die GWP (wiederkehrende Gasprüfung) durchgeführt. Maximal 12 Monate vor der Hauptuntersuchung kann die GWP auch einzeln durchgeführt werden.
Nach der Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage wird der Zustand, die vorgeschriebene Befestigung, der Einbau der Einzelkomponenten sowie die Dichtheit der Gasanlage überprüft.
Bei der Erstprüfung der Flüssiggasanlage wird Ihnen ein (gelbes) Prüfbuch ausgehändigt. Dieses sollten Sie im Fahrzeug mitführen. Jede regelmäßig durchgeführte Prüfung welche alle zwei Jahre erfolgt, wird im Prüfbuch bescheinigt. Bringen Sie daher das Prüfbuch der Flüssiggasanlage zur Hauptuntersuchung mit. Sollte Ihnen das Prüfbuch abhandengekommen sein, stellen wir Ihnen gerne ein neues aus.
Vergiftungs-, Erstickungs- und Explosionsgefahr!
Fehler oder Mängel an der Flüssiggasanlage in Ihrem Wohnwagen oder Ihrem Wohnmobil können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Lassen Sie ihre Flüssiggasanlage nur von Fachleuten ein-, umbauen oder instand setzen. Lesen Sie die Bedienungsanleitungen der Geräte aufmerksam durch.
Die Unfallverhütungsvorschriften stellen für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindliche Pflichten bezüglich der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.
Gewerblich genutzte Fahrzeuge unterliegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften und müssen einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Anbauten wie Ladekräne und Ladebordwände sind ebenso nach den entsprechenden Vorschriften auf ihren arbeitssicheren Zustand hin zu prüfen.
Um die Tempo 100 Plakette erhalten zu können, dürfen die Reifen Ihres Anhängers höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie »L« für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges darf 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen.
Für folgende Fahrzeuge ist diese Ausnahmeverordnung möglich
- Personenkraftwagen mit Anhänger,
- sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger,
- für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat.
Wenn Ihnen aufgrund eines oder verschiedener Mängel eine Mängelkarte von der Polizei ausgestellt worden ist, sollten Sie die Mängel unverzüglich beseitigen lassen. Die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten wird auf der Karte durch die entsprechende Institution bestätigt. Die Mängelkarte muss danach, innerhalb der angegebenen Frist zur Polizeidienststelle zurückgesendet werden. Sollten Sie dies nicht machen, so ist die Polizei gezwungen eine Mitteilung an das Straßenverkehrsamt zu geben. Die Zulassungsstelle wird nun einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung Ihres Fahrzeuges anordnen. Sollten Sie auch diesen Termin nicht einhalten, kann Ihnen die Zulassungsstelle sogar den Betrieb Ihres Fahrzeugs untersagen. Das gleiche kann Ihnen passieren, wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist. Die Kontrolle der Mängelkarte ist bei uns kostenlos.