Unfallgutachten

Unfallgutachten

Sie sind unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt? Dann sollten Sie stets einen freien Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenhöhe beauftragen: Selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung einen Sachverständigen bestellt hat, haben Sie das Recht auf einen Sachverständigen Ihres Vertrauens.

Wir ermitteln nicht nur die für eine Schadenabrechnung relevanten Werte (Instandsetzungskosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung und Nutzungsausfall), sondern stehen Ihnen auch bei der späteren Durchsetzung Ihrer Schadensansprüche zur Seite. Lassen Sie sich auch im Falle eines vermeintlichen Bagatellschadens (bis 750,00 €) von der Gegenpartei nicht verunsichern. Kontaktieren Sie uns direkt – wir helfen Ihnen in jedem Fall gerne weiter!

Als qualifiziertes Sachverständigenbüro gehören wir dem BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen e.V.) an. Durch unsere stetigen Fort- und Weiterbildungen sind wir mit den nunmehr komplexeren Reparatur- und Instandsetzungstechniken sowie den aktuellen Rechtsprechungen vertraut. Wir sind an keine Weisungen von Versicherungen oder sonstigen Organisationen gebunden und erstellen unsere Gutachten neutral und unparteiisch.

Der BVSK e.V. zeichnet sich seit seiner Gründung 1959 durch Qualität, Kompetenz und Unabhängigkeit seiner Mitglieder aus. Um das vom Verband entwickelte Berufsbild des Kfz-Sachverständigen nachhaltig zu etablieren, führt der verbandseigene ATR (Ausschuss für Technik und Recht), auf der Basis eines Ingenieurstudiums oder der Kfz-Meisterausbildung angelegtes Prüfungsverfahren durch. Alle Sachverständigen sind darüber hinaus zur Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Ein Höchstmaß an Qualität bei der Gutachtenerstellung durch den BVSK-Sachverständigen kann somit garantiert werden.  

Bei allen Gutachten empfehlen wir gleichzeitig einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht notwendig, da Ihnen bei einem unverschuldeten Unfall keine Anwaltskosten entstehen. Durch Unkenntnis des Geschädigten spart die Versicherung aufgrund ungerechter Kürzungen und / oder mangelhafter Aufklärung berechtigte Nebenforderungen (z.B. Wertminderung, Nutzungsausfall etc.). Durch die Vertretung eines Rechtsanwalts hat man die Sicherheit, dass eine optimale Ausschöpfung der Schadensersatzansprüche erfolgt. Sie werden von sämtlichen Tätigkeiten (Telefonate mit dem Versicherer, Schriftverkehr etc.) befreit. Der Anwalt zahlt auf Wunsch die Rechnungen direkt. Somit sparen Sie Zeit und etwaige Kosten für die Überweisungen. Wir helfen Ihnen bei der Vermittlung von Fachanwälten gerne weiter!

Wir möchten Ihnen helfen bei den ganzen Begriffen wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, Nutzungsausfall und Wertminderung den Überblick zu behalten und Ihnen diese Begriffe kurz erläutern!

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert stellt den Wert dar, den Sie als Geschädigter aufbringen, müssen um ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler erwerben zu können.

Restwert

Der Restwert stellt den Wert eines nach einem Verkehrsunfall (schwer) beschädigten Fahrzeuges dar.

Vor allem, wenn ein Totalschaden vorliegt, also das beschädigte Fahrzeug technisch oder wirtschaftlich nicht mehr aufbaufähig ist, ist der Restwert für die Schadenfeststellung relevant.

Nutzungsausfall

Für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können, haben Sie das Recht auf einen Mietwagen oder auf die Erstattung des im Gutachten ausgewiesenen Nutzungsausfalls. Die Höhe richtet sich nach der sog. Sanden / Danner – Tabelle in welcher alle gängigen Fahrzeuge erfasst sind. Diese Entschädigung beinhaltet die sog. Vorhaltekosten (die „Grundkosten" des Fahrzeugs, wie Steuer, Versicherung, Betriebskosten, Abschreibung u. ä.) und den Nutzungswert des Fahrzeugs.

Wertminderung

Bei einem späteren Verkauf eines Unfallwagens reagiert der Fahrzeugmarkt teilweise mit erheblichen Preisnachlässen gegenüber Fahrzeugen ohne Vorschaden. Um keinen geringeren Erlös zu erzielen, erstattet die Versicherung den von dem Sachverständigen separat ausgewiesenen Wert.